Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgegenstand
Der Hersteller verpflichtet sich, die jeweils vertragsgegenständlichen Getränke in den jeweils vereinbarten Verpackungseinheiten nach vorgegebener Rezeptur versandfertig herzustellen. Für die Deklaration der Produkte entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Lebensmittel- und Kennzeichnungsrechts der jeweiligen Bestimmungsländer ist der Besteller zuständig und verantwortlich. Der Hersteller sichert jedoch die Verkehrsfähigkeit des Produktes bezüglich Qualität entsprechend den Vorgaben des Bestellers bei Gefahrübergang zu. Sofern im einzelnen nichts anderes vereinbart wird, hat die Ware eine Mindesthaltbarkeitsdauer von 12 Monaten.

2. Herstellungsfrist
Soweit die Vertragsparteien im Einzelfall nichts anderes vereinbart haben, ist der Hersteller verpflichtet, die Ware binnen 4 Wochen nach Anlieferung aller der von dem Kunden beizustellenden Zutaten fertig zu stellen. Kürzere Fristen oder Fixtermine sind im Einzelfall zu vereinbaren und nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Der Besteller trägt in diesem Fall die Verantwortung dafür, dass das zu füllende Produkt oder die Zutaten zum Lieferzeitpunkt in zur Durchführung des Abfüllvorganges erforderlicher Menge, Zustand und Temperatur bei dem Hersteller vorhanden sind.

3. Bevorratung
Baut der Hersteller auf Wunsch des Kunden einen Lagerbestand auf, trägt der Kunde die Verantwortung für den rechtzeitigen Abruf. Der Hersteller verpflichtet sich, die Waren aus dem Lagerbestand nach dem Prinzip „first in - first out” auszuliefern. Der Hersteller ist berechtigt, für die erforderlichen Logistik- und Servicedienstleistungen Kosten in Höhe von 1,50 €/Pal. pro Woche zu berechnen.

4. Ausfallzeiten
Werden auf Wunsch des Bestellers feste Produktionszeiten vereinbart, ist der Hersteller berechtigt, Ausfallzeiten für die Abfüllanlage und Personal in Höhe seiner Selbstkosten zu berechnen, wenn der Besteller zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Voraussetzungen für den Herstellungsvorgang nicht geschaffen hat.

5. Gewährleistung
Der Hersteller leistet für die von ihm durchzuführenden Herstellungsvorgänge und für die von ihm beizustellenden Zutaten, Flaschen und Verpackungsmaterialien Gewähr nach dem Stand der Technik. Eine Garantie im Rechtssinne und Gewähr für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leistet der Hersteller nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen. Im Falle einer begründeten Beanstandung nicht nur unwesentlicher Mängel ist der Hersteller berechtigt, binnen angemessener Frist zu treffenden Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Bei Gütemängeln gilt dies nur, wenn mehr als 10% der Liefermenge fehlerhaft ist und die mangelhaften Gebinde zurückgegeben werden; bei kleineren Mengen kann der Hersteller einen angemessenen Preisnachlass als Minderung einräumen. Führt die Gewährleistung nicht zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, kann der Besteller nach seiner Wahl den Rücktritt vom Vertrag erklären, Minderung und Schadens-
oder Aufwendungsersatz fordern. Der Schadenersatzanspruch wird auf die Differenz zwischen Vertragspreis und Wert der mangelhaften Ware und im übrigen auf die typischerweise zu erwartenden und voraus zu sehenden Schäden beschränkt. Weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die gesetzlich zulässigen Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder Garantieansprüchen. Die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln auf Nacherfüllung, Schadens- und Verwendungsersatz verjähren nach 1 Jahr ab Lieferung.

6. Höhere Gewalt
Die Parteien sind darüber einig, dass Leistungsstörungen wegen höherer Gewalt (Naturgewalten, Streik, Aussperrung, Unfälle, Maschinenschäden) die beiderseitigen Vertragspflichten bis zur Wiederherstellung des Normalzustandes suspendieren.

7. Produzentenhaftung
Die Verantwortlichkeit der Vertragsparteien aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nach außen hin richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die interne Verantwortlichkeit richtet sich danach, in wessen Risikobereich der haftungsauslösende Mangel fällt.

8. Gefahrübergang
Der Hersteller verpflichtet sich, angelieferte Flaschen, Etiketten, Kunststoffe und Getränke mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwahren. Die Gefahr des zufälligen Unterganges trägt der Besteller. Während des Abfüll- und Verpackungsvorganges trägt der Hersteller die Gefahr. Nach Fertigstellung des Produktionsprozesses geht die Gefahr mit Verladung der Ware auf bereit gestellte Transportfahrzeuge des Bestellers oder mit der Einlagerung der Ware beim Hersteller wiederum auf den Kunden über.

9. Auswahlermessen des Herstellers
Soweit für den Produktionsvorgang Zutaten oder Materialien erforderlich sind, die der Besteller nicht vorschreibt, ist der Hersteller berechtigt, diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes selbst auszuwählen und zu bestimmen.

10. Qualitätskontrolle
Der Hersteller verpflichtet sich zur strikten Einhaltung der gesetzlichen Herstellungsauflagen und wird dem Besteller jederzeit innerhalb der normalen Geschäftszeiten Einsicht in die den Vertragsgegenstand betreffenden Unterlagen gewähren. Der Hersteller bringt weiterhin eine Chargenbezeichnung auf den Produkten an, die eine Rückverfolgbarkeit der Herstellung gewährleisten.
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und eventuelle Beanstandungen spätestens 1 Woche nach Empfang der Sendung schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Rügefrist geht der Besteller seiner Rechte wegen erkennbarer Mängel verlustig. Versteckte Mängel, die sich erst später heraus stellen, sind ebenfalls binnen 1 Woche nach ihrem Auftreten oder ihrer Erkennbarkeit zur Erhaltung des Gewährleistungsanspruchs schriftlich zu rügen.

11. Abnahme
Das Produkt gilt als abgenommen, wenn es auf ein vom Besteller entsandtes Lieferfahrzeug verladen wurde oder 2 Tage nach Mitteilung der Lieferbereitschaft noch nicht abgeholt wurde.

12. Verpackungsgesetz
Der Besteller ist selbst für die Anmeldung und die Abrechnung von Verkaufsverpackungen (lt. Verpackungsgesetz) in seinen jeweiligen Vertriebsgebieten verantwortlich.

13. Pfand
Für Paletten, Kisten und Flaschen wird der handelsübliche Pfandwert zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet bzw. gutgeschrieben. Paletten, Kisten und Flaschen bleiben auch nach Pfandzahlung Eigentum von Sirona Drink Vertriebs GmbH.

14. Zahlungsbedingungen
Soweit im Einzelfall keine andere Preisvereinbarung getroffen wurde, beträgt das Zahlungsziel 8 Tage nach Rechnungsdatum = Lieferung oder Mitteilung der Lieferbereitschaft ab Werk. Für den Besteller beschaffte Zutaten und Materialien, die nur für die Vertragsprodukte verwendbar sind, werden nach Rechnungseingang an den Besteller weiterbelastet. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung stehen dem Hersteller gesetzliche Verzugszinsen zu. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, auch nicht wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen, solange diese nicht rechtskräftig tituliert sind. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, Scheck oder andere Anweisungspapiere, fallen
die Kosten für Diskontierung und Einziehung dem Besteller zur Last, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Wechsel werden nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und nur zahlungshalber angenommen.

15. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Herstellers. Der Besteller ist jedoch befugt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an Kunden zu veräußern. Der Besteller tritt die Forderungen gegen den Dritten, die sich aus dem Verkauf ergibt, schon jetzt an den Lieferanten ab. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen gegen den Dritten im eigenen Namen einzuziehen. Der Hersteller behält sich das Recht vor, jederzeit die Abtretung der Forderung gegen den Dritten zu offenbaren und die Forderung selbst geltend zu machen.

16. Bonität
Erhalten wir nach Vertragsschluss Auskünfte, die aus der Sicht eines ordentlichen Kaufmanns die Gewährung eines der Auftragshöhe entsprechenden Kredits nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf vorherige Vereinbarungen eine Vorauszahlung oder Sicherstellung des jeweiligen Kaufpreises zu verlangen und die Lieferung zurückzustellen.
Erfolgen Zahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht binnen angemessener Frist, sind wir berechtigt, unter Vorbehalt des Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung den Auftrag zu stornieren oder vom Vertrag zurück zu treten (§ 321 BGB).
17. Restbestände
Bei Auslaufen des Vertragsproduktes ist der Hersteller berechtigt, auf eigene Kosten für den Lohnabfüllvertrag beschaffte Materialien, die anderweitig nicht verwendet werden können, dem Besteller zu liefern und in Rechnung zu stellen.

18. Geschäftsgeheimnisse
Sowohl der Hersteller als auch der Besteller verpflichten sich, die gegenseitigen Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Hierzu gehören insbesondere Preise, Lieferungsbedingungen und etwa auftretende Probleme bei der Vertragsabwicklung.

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, ergänzende Bestimmungen
Erfüllungsort ist Schwollen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Geschäft mit uns resultierenden gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen ist Idar-Oberstein, bzw. das übergeordnete Landgericht Bad Kreuznach. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag mit uns sind nur mit unserer Zustimmung übertragbar. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch diejenige zusätzliche Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche - auch zukünftige - Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie bei weiteren Verhandlungen nicht ausdrücklich erwähnt oder einbezogen werden. Für den vorliegenden Vertrag gilt deutsches Recht.

Stand: 09/2022